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Liefer- und Zahlungsbedingungen

(gültig ab 01.01.2004)

 I.

Geltung

 

Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in  Ausübung  ihrer  gewerblichen  oder  selbstständigen  beruflichen  Tätigkeit  handelt  (Unternehmer)  sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

 

II.

Allgemeines

 

Allen  Lieferungen  und  Leistungen der Motoren-Ehlert  GmbH  liegen  diese  Bedingungen  sowie

etwaig  gesonderte  vertragliche  Vereinbarungen  zugrunde.  Der  Besteller  erkennt  diese  Bedingungen  für  den vorliegenden Vertrag und für alle künftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich. Diese werden auch nicht durch Schweigen oder durch unsere Lieferung Vertragsinhalt.

 

 

III.

Angebot und Abschluss

 

1.  Unsere  Angebote  sind  freibleibend.  Bestellungen  sind  für  uns  nur  verbindlich,  soweit  wir  sie  schriftlich bestätigen.

 

2. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher - auch in elektronischer Form behalten wir uns die Eigentums und Urheberrechte vor. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

 

3.  Auf  Kundenwunsch  vorab  gefertigte  Schaltpläne,  Entwürfe,  Ausarbeitungen  und  Kostenvoranschläge  werden zum Selbstkostenpreis berechnet, wenn eine Bestellung nicht erfolgt.

 

4.  Wir  sind  nicht  verpflichtet,  die  uns  vom  Besteller  oder  dritter  Seite  gemachten  Angaben  und  zur  Verfügung gestellten  Unterlagen  auf  Richtigkeit  zu  prüfen.  Durch  die  Annahme  unserer  Auftragsbestätigung  oder Rücksendung  unserer  Schaltpläne,  Zeichnungen  etc.  mit  oder  ohne  Genehmigungsvermerk  des  Bestellers übernimmt dieser die Haftung für die Richtigkeit seiner Bestellung.

 

5.  Bei  Bestellung  auf  Abruf  sind  wir  nicht  verpflichtet,  Vorrat  zu  halten.  Es  muss  uns  eine  angemessene  Frist gewährt werden. Abrufaufträge müssen spätestens innerhalb eines Jahres nach ihrer Bestätigung abgenommen werden.  Anderenfalls  steht  uns  das  Recht  zu,  hinsichtlich  der  noch  zu  erbringenden  Leistung  den  Vertrag  zu kündigen.

 

 

 

IV.

Lieferzeit, Lieferverzögerung

 

1. Lieferfristen sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns ausdrücklich als Fixtermine bestätigt worden sind. Die  Einhaltung  der  fixen  Lieferfristen  setzt  voraus:  den  rechtzeitigen  Eingang  sämtlicher  vom  Besteller  zu liefernden Unterlagen, Materialbeistellungen, Freigaben, Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

 

2.  Die  Einhaltung  der  Lieferfrist  steht  unter  dem  Vorbehalt  richtiger  und  rechtzeitiger  Selbstbelieferung.  Die Lieferfrist  ist  eingehalten,  wenn  der  Liefergegenstand  bis  zu  ihrem  Ablauf  unser  Werk  verlassen  hat  oder  die Versandbereitschaft  gemeldet  ist.  Soweit  eine  Abnahme  zu  erfolgen  hat,  ist  -  außer  bei  berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

 

3.  Wird  der  Versand  bzw.  die  Abnahme  des  Liefergegenstandes  aus  Gründen  verzögert,  die  der  Besteller  zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

 

4.  Ist  die  Nichteinhaltung  der  Lieferzeit  auf  höhere  Gewalt,  auf  Arbeitskämpfe  oder  sonstige Ereignisse,  die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurück zu führen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

 

5.  Der  Besteller  kann  ohne  Fristsetzung  vom  Vertrag  zurücktreten,  wenn  uns  die  gesamte  Leistung  vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei einem uns treffenden Unvermögen. Im Übrigen gilt Ziff. VIII/2. Tritt von uns nicht zu vertretene Unmöglichkeit oder Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

 

6.  Gewährt  der  Besteller  uns  bei  Verzug  -  unter  Berücksichtigung  der  gesetzlichen  Ausnahmefälle  -  eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. VIII/2 dieser Bedingungen.

 

7. Solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit aus einer zu uns bestehenden Geschäftsbeziehung im Verzug ist, ruht unsere Lieferpflicht. 

 

8. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.

 

 

V.

Gefahrübergang, Abnahme

 

1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Soweit uns bis zur Versandbereitschaft keine bestimmten  Versandanweisungen  gegeben  werden,  wird  der  Versand  von  uns  nach  bestem  Ermessen vorgenommen.

 

2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder die Anlieferung und Aufstellung  übernommen  haben.  Soweit  eine  Abnahme  zu  erfolgen  hat,  ist  diese  für  den  Gefahrübergang maßgebend.  Sie  muss  unverzüglich  zum  Abnahmetermin,  hilfsweise  nach  unserer  Meldung  über  die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen,

die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

 

3. Hat der Besteller die Verzögerung des Versands oder der Abnahme zu vertreten, können wir, beginnend einen Monat  nach  Anzeige  der  Versandbereitschaft  bzw.  Abnahmebereitschaft,  Lagergeld  in  Höhe  von  1/2  %  des Rechnungsbetrages  für  jeden  angefangenen  Monat  dem  Besteller  berechnen,  höchstens  jedoch  5  %  des Rechnungsbetrages, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Kostenaufwands für die Lagerung vorbehalten.

 

 

VI.

Aufstellung und Montage

 

1. Der Besteller hat auf seine Kosten und ohne Anforderung all diejenigen Leistungen zur Aufstellung und Montage zu  übernehmen  und  rechtzeitig  zu  stellen,  die  zur  Durchführung  des  Auftrags  notwendig  sind  und  nicht  explizit durch  uns  übernommen  worden  sind,  insbesondere  Baustelleneinrichtung,  Energieversorgung,  Stellen  von Hilfskräften etc.

 

2. Vor Beginn der Montage müssen die für die Aufnahme der Aufstellungsarbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten  sein,  dass  die  Aufstellung  sofort  nach  Ankunft  unserer  Monteure  begonnen  und  ohne Unterbrechung  durchgeführt  werden  kann.  Insbesondere  müssen  die  Anfuhrwege  und  der  Aufstellungsplatz  in Flurhöhe geebnet und geräumt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenputz vollständig fertiggestellt, Türen und Fenster eingesetzt sein.

 

3. Verzögert sich die Aufnahme der Arbeit durch Umstände auf der Baustelle ohne unser Verschulden, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit und weitere erforderlichen Reisen der Monteure zu tragen.

 

4. Unseren Monteuren ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen und eine schriftliche Bestätigung über die Beendigung der Aufstellung unverzüglich auszuhändigen.

 

 

VII.

Gewährleistung

 

Für  Sach-  und  Rechtsmängel  der  Lieferung  leisten  wir  unter  Ausschluss  weiterer  Ansprüche    vorbehaltlich  Ziff. VIII dieser Bedingungen Gewähr wie folgt: 

 

Sachmängel

 

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines  vor  dem  Gefahrübergang  liegenden  Umstandes  als  mangelhaft  herausstellen.  Die  Feststellung  solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

 

2. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 

 

3. Die erforderlichen Aufwendungen zum Zwecke der von uns geschuldeten Nacherfüllung tragen wir. Befindet sich der Liefergegenstand nicht mehr am Auslieferungsort, tragen wir die dadurch entstehenden Mehraufwendungen nicht.

 

4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir  unter  Berücksichtigung  der  gesetzlichen  Ausnahmefälle  -  eine  uns  gesetzte  angemessene  Nachfrist  für  die Nachbesserung oder Ersatzlieferung eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel  vor,  steht  dem  Besteller  lediglich  ein  Recht  zur  Minderung  des  Vertragspreises  zu.  Das  Recht  auf Minderung des Vertragspreises ist ansonsten ausgeschlossen.

 

5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

-  ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung

-  fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte

-  natürliche Abnutzung

- fehlerhafte oder nachlässige Behandlung

-  nicht ordnungsgemäße Wartung

-  ungeeignete Betriebsmittel

-  mangelhafte Bauarbeiten

-  ungeeigneter Baugrund

- elektrische, elektrochemische und chemische Einflüsse sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.

 

6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches  gilt  für  die  Änderung  des  Liefergegenstandes,  sofern  diese  ohne  unsere  vorherige  Zustimmung vorgenommen wurde. 

 

Rechtsmängel

 

7.  Führt  die  Benutzung  des  Liefergegenstandes  zur  Verletzung  von  gewerblichen  Schutzrechten  oder Urheberrechten,  werden wir nach unserer Wahl  auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren  Gebrauch  verschaffen  oder  den  Liefergegenstand,  in  für  den  Besteller  zumutbarer  Weise,  derart modifizieren,  dass  die  Schutzrechtsverletzung  nicht  mehr  besteht.  Ist  dies  zu  wirtschaftlich  angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein  Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden  wir  den  Besteller  von  unbestrittenen  oder  rechtskräftig  festgestellten  Ansprüchen  der  betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

 

8. Unsere vorgenannten Verpflichtungen zu Ziff. VII/7 sind vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen zu Ziff. VIII/2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn:

- der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachter Schutz- oder Urheberrechtsverletzung unterrichtet

- der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw.  uns  die  Durchführung  der  Modifizierungsmaßnahmen  ermöglicht    uns  alle  Abwehrmaßnahmen einschließlich  außergerichtlicher  Regelungen  vorbehalten  bleiben    der  Rechtsmangel  nicht  auf  einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

 

VIII.

Haftung

 

1. Wenn der Liefergegenstand durch unser  Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor  oder  nach  Vertragsschluss  erfolgten  Vorschlägen  und  Beratungen  oder  durch  die  Verletzung  anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen dieser Bedingungen zu Ziff. VII und Ziff. VIII/2 entsprechend.

 

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir aus welchen Rechtsgründen auch immer nur:

- bei Vorsatz

- bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter

- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit

- bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben

- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch  bei  grober  Fahrlässigkeit  nicht  leitender  Angestellter  und  bei  leichter  Fahrlässigkeit,  in  letzterem  Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Für Sachschäden haften wir pro Schadensereignis bis zur Höhe von 10 Millionen EUR. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

 

IX.

Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht

 

1.  Wir  behalten  uns  das  Eigentum  an  dem  Liefergegenstand  bis  zur  Tilgung  sämtlicher  Verbindlichkeiten  des Bestellers aus  unseren Geschäftsbeziehungen vor. Dies gilt auch dann,  wenn die Vergütung für bestimmte vom Besteller bezeichnete Lieferungen geleistet worden ist.

 

2. Die Bearbeitung oder Verarbeitung noch in unserem Eigentum stehender Liefergegenstände durch den Besteller oder  von  ihm  Beauftragte  erfolgt  stets  in  unserem  Auftrage,  ohne  dass  für  uns  Verbindlichkeiten  hieraus erwachsen. Wird unser Liefergegenstand mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Besteller  schon  jetzt  seine  Eigentums-  bzw.  Miteigentumsrechte  an  dem  vermischten  Bestand  oder  dem  neuen Gegenstand  ab  und  verwahrt  diesen  mit  kaufmännischer  Sorgfalt  für  uns.  Der  Besteller  ist  berechtigt,  unseren

Liefergegenstand  im  gewöhnlichen  Geschäftsverkehr  zu  veräußern  oder  zu  verwenden.  Die  Verpfändung  oder Sicherungsübereignung  ist  ihm  untersagt.  Von  einer  Pfändung  oder  jeder  anderen  Beeinträchtigung  unserer Rechte durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.

 

3.  Veräußert  der  Besteller  unseren  Liefergegenstand,  gleich  in  welchem  Zustand  bzw.  allein  oder  mit  anderen Waren,  so  tritt  er  hiermit  schon  jetzt  bis  zur  völligen  Tilgung  aller  unserer  Forderungen  die  ihm  aus  der Veräußerung  entstehenden  Forderungen  gegen  seinen  Abnehmer  mit  allen  Nebenrechten  an  uns  ab.  Auf  unser Verlangen  ist  der  Besteller  verpflichtet,  die Abtretung  den  Unterbestellern  bekannt  zu  geben  und  uns  die  zur Geltendmachung  unserer  Rechte  gegen  die  Unterbesteller  erforderlichen  Auskünfte  zu  geben  und  Unterlagen auszuhändigen. Er kann mit seinem Unterbesteller keine vertraglichen Vereinbarungen treffen, die unsere Rechte beschneiden.

 

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes  nach  Mahnung  berechtigt,  und  der  Besteller  ist  zur  Herausgabe  verpflichtet.  Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

5. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurück zu treten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

 

 

X.

Preis und Zahlung

 

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung einschließlich Verladung ab Werk zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, ausschließlich Verpackung und Entladung.

 

2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug a conto uns zu leisten, und zwar:

- 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung

- 1/3 halbe Lieferzeit

- 1/3 nach Lieferung oder Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft.

Reparatur- und Lohnarbeiten sind sofort netto Kasse zahlbar.

 

3.  Das  Recht,  Zahlungen  zurück  zu  halten  oder  mit  Gegenansprüchen  aufzurechnen,  steht  dem  Besteller  nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

4. Zahlungen an unsere Angestellten oder Vertreter haben nur schuldbefreiende Wirkung, wenn diese von uns zur Entgegennahme von Zahlungen bevollmächtigt sind.

 

 

XI.

Verjährung

 

Alle  Ansprüche  des  Bestellers    aus  welchen  Rechtsgründen  auch  immer    verjähren  in  zwölf  Monaten.  Für Ansprüche  aus  vorsätzlichem  oder  grob  fahrlässigem  Verhalten,  wegen  Verletzung  von  Leben,  Körper  und Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Der Beginn der Verjährung bestimmt sich nach dem Gesetz.

 

 

XII.

Sonstiges

 

1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz bzw. für unsere ausführende Zweigniederlassung zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

 

2. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland findet Anwendung. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz des Lieferers.

 

3.  Hinweis  nach  §  33  BDSG:  Personenbezogene  Daten  des  Bestellers  werden  durch  uns  zum  Zwecke  der Vertragsabwicklung, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke gespeichert.

 

4.  Sollten  einzelne  dieser  Bedingungen    gleich  aus  welchem  Grund    unwirksam  sein  oder  werden,  so  wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.


Letzte Änderung am Mittwoch, 31. Oktober 2018 um 12:40:18 Uhr.

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